JUGCIV P3 12 78 VERFÜGUNG VOM 14. MAI 2012 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen im Zivilverfahren X___________, Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 22. März 2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt (Nichtanhandnahme)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 150.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 14. Mai 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JUGCIV
P3 12 78
VERFÜGUNG VOM 14. MAI 2012
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen
im Zivilverfahren
X___________, Beschwerdeführer
gegen
die Verfügung vom 22. März 2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt
(Nichtanhandnahme)
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Nach Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, vom 22. März 2012, womit der Strafklage/Strafanzeige von X___________ wegen „Ehrverletzung“ keine Folge gegeben wurde; nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. März 2012, mit welcher sich X___________ (Beschwerdeführer) gegen den Nichtanhandnahmeentscheid wendete; nach Einsicht in die Verfügung des Richters der Strafkammer vom 4. April 2012, mit welcher er den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass seine Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde im Sinne der StPO nicht entspricht und ihm eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt wurde mit der Androhung, im Unterlassungsfall nicht auf die Beschwerde einzutreten; nach Einsicht in die Mitteilung der Post, wonach diese die Verfügung an das Kantonsgericht retourniere, da der Beschwerdeführer diese nicht abgeholt habe; nach Einsicht in das Schreiben des Kantonsgericht vom 17. April 2012, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die Zustellung am siebten Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch als erfolgt gelte und ihm die verfahrensleitende Verfügung vom 4. April 2012 informationshalber zugestellt werde; nach Einsicht in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. April 2012, mit welchem der Beschwerdeführer geltend machte, er habe den Brief nicht abgeholt, da er in den Ferien gewesen sei, zur Sache aber keine weiteren Ausführungen machte; nach Einsicht in die übrigen Akten; erwägend, dass Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art.°393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]) angefochten werden können; erwägend, dass der Beschwerdeführer als Strafantragssteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und mithin zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO); erwägend, dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO) und darin die angefochtenen Punkte, die Beschwerdegründe und die Beweismittel „genau anzugeben“ sind (Art. 385 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_251/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3; näher Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, N. 391 ff. mit Hinweisen); erwägend, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 31. März 2012 zwar sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung verlangt,
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aber mit keinem Wort darlegt, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden; erwägend, dass die Beschwerbehörde den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
4. April 2012 darauf hingewiesen hat, dass seine Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde im Sinne der StPO nicht entspricht, ihm die Anforderungen an die Beschwerde aufzeigte und eine Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung ansetzte mit der Androhung, im Unterlassungsfall nicht auf die Beschwerde einzutreten; erwägend, dass der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren seine Wohnsitzadresse „Chalet A__________“ angegeben hat und ihm der Staatsanwalt den angefochtenen Entscheid an diese Adresse zugestellt hat; erwägend, dass der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. März 2012 augenscheinlich erhalten hat, da er nur so gegen diese Beschwerde erheben konnte; erwägend, dass die Verfügung vom 4. April 2012, welche an die Wohnsitzadresse versandt worden war, am 17. April 2012 von der Post mit dem Vermerkt „nicht abgeholt“ zurückgesandt wurde; erwägend, dass die Post gemäss Zustellumschlag die Verfügung am 5. April 2012 erfolglos versucht hat zuzustellen; erwägend dass nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; erwägend, dass die Begründung eines Verfahrensverhältnisses die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheidungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3); von einem Verfahrensbeteiligten ist zu verlangen, dass er für die Nachsendung seiner an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 119 V 89 E. 4b/aa; Bundesgerichtsurteil 1B675/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 3.1); erwägend, dass der Beschwerdeführer nach der Beschwerdeeinreichung mit Zustellungen der Behörde rechnen musste und dass die Empfangspflicht vorliegend umso mehr bestand, da seit dem letzten verfahrensbezogenen Kontakt erst wenige Tage verstrichen sind; erwägend, dass folglich die Verfügung vom 4. April 2012 im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 12. April 2012 als zugestellt gilt;
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erwägend, dass mithin die Frist zur Nachbesserung der Beschwerde am 17. April 2012 abgelaufen ist; erwägend, dass eine Partei, welche eine Frist versäumt hat und der daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist verlangen kann und dabei glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_700/2011 vom
7. Februar 2012 E. 2); erwägend, dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Postsendung nicht abgeholt zu haben, weil er in den Ferien gewesen sei, was sinngemäss dahingehend verstanden werden kann, dass er ein unverschuldetes Säumnis geltend machen will; erwägend, dass ein Säumnis nur dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (Guidon, a.a.O., N. 459 mit Hinweisen); Ferien vermögen kein unverschuldetes Säumnis zu begründen und rechtfertigen keine Wiedereinsetzung (Bundesgerichtsurteil C 350/00 vom 20. Dezember 2000 E. 2a mit Hinweisen; ferner Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 32 ff. zu Art. 94 StPO mit Hinweisen); erwägend, dass der Beschwerdeführer überdies im Schreiben vom 22. April 2012 keine verbesserte Beschwerde einreichte, d.h. die versäumte Verfahrenshandlung nicht nachholte; erwägend, dass daher mangels genügender Begründung nach Massgabe von Art. 385 Abs. 2 StPO und wie in der Verfügung vom 4. April 2012 angedroht auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; erwägend, dass bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), welche auf Fr. 150.-- festgelegt werden (Art. 22 lit. g GTar); erwägend, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Demnach wird erkannt
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 150.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 14. Mai 2012